Der Bauherr hat die Vollendung des Bauvorhabens und vor der erstmaligen Benützung die Fertigstellung unter Anschluss aller erforderlichen Unterlagen bei der Baubehörde anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen:
Bescheinigung des Bauführers bzw. eines einschlägig Befugten gem. § 38/2 Stmk.BauG. über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung
Bauführerstempel auf Bauplan und Baubeschreibung
Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters für die vorschriftsgem. Ausführung der Abgasanlage (Entfällt wenn kein Rauchfang vorhanden ist)
Prüfbescheinigung eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Errichtung der elektrischen Anlagen
bei Neu- und Zubauten: von einem befugten Vermesser erstellten Vermessungsplan über die genaue Lage der baulichen Anlage
bei bodentiefen Glaselementen (Balkontüre, Fixglaselemente): Nachweis Sicherheitsverglasung (ESG) bzw. (VSG) wenn Absturzgefahr besteht
Schmutzwasserkanal-Anschlussbestätigung (liegt der Stellungnahme des Abwasserverbandes bei)
Die Auflagen der Baubewilligung müssen vollinhaltlich eingehalten bzw. erfüllt sei
Wird mit der Fertigstellungsanzeige keine Bescheinigung gemäß § 38 Abs.2 Z1 Stmk BauG (Bauführerbescheinigung) vorgelegt, ist gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um Benützungsbewilligung anzusuchen. In diesem Fall wird ein Termin für die Endbeschau vereinbart.
Bei der Endbeschau wird durch den Bausachverständigen die Einhaltung der Auflagen der Baubewilligung und der baurechtlichen Vorschriften überprüft.
Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung dürfen bauliche Anlagen NICHT benützt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie gerne im Bauamt der Gemeinde Feistritztal.
Daniela Gether-Rauch
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr