Bewilligung von Feuerungsanlagen

    Bei der Bewilligung von Feuerungsanlagen wird unterschieden ob es sich um den Tausch einer bereits bewilligten Feuerungsanlage handelt, ob bauliche Veränderungen vorgenommen wurden und ob die Heizleistung unter oder über 8 kW liegt.

    Unabhängig vom Bauverfahren muss für jede Feuerungsanlage der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Stmk Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen.

    Meldepflichtig nach § 21 Stmk BauG

    • Feuerungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 8,0 kW

    • Austausch von bestehenden (und baurechtlich genehmigten) Feuerungsanlagen wenn damit keine baulichen Änderungen verbunden sind

    Baubewilligungspflichtig nach § 20 Stmk BauG

    Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbunden baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen

    Erforderliche Unterlagen für die Bewilligung einer Feuerungsanlage nach § 20 Stmk BauG

    • Schriftlicher Antrag (kann auch in der Gemeinde erstellt werden)

    • Abgasanlagen-Abnahmebefund erstellt vom Rauchfangkehrermeister

    • Plan und technische Beschreibung

    • Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn
      des Stmk Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021

    • Bestätigung des Verfassers (Installateur) der Unterlagen, dass diese allen baurechtl. Anforderungen entsprechen

    Weitere Informationen erhalten Sie gerne im Bauamt der Gemeinde Feistritztal

    Daniela Gether-Rauch

    031138866

    Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Donnerstag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

    daniela.gether-rauch@feistritztal.gv.at