Bei der Bewilligung von Feuerungsanlagen wird unterschieden ob es sich um den Tausch einer bereits bewilligten Feuerungsanlage handelt, ob bauliche Veränderungen vorgenommen wurden und ob die Heizleistung unter oder über 8 kW liegt.
Unabhängig vom Bauverfahren muss für jede Feuerungsanlage der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Stmk Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen.
Feuerungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 8,0 kW
Austausch von bestehenden (und baurechtlich genehmigten) Feuerungsanlagen wenn damit keine baulichen Änderungen verbunden sind
Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbunden baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen
Schriftlicher Antrag (kann auch in der Gemeinde erstellt werden)
Abgasanlagen-Abnahmebefund erstellt vom Rauchfangkehrermeister
Plan und technische Beschreibung
Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn
des Stmk Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021
Bestätigung des Verfassers (Installateur) der Unterlagen, dass diese allen baurechtl. Anforderungen entsprechen
Weitere Informationen erhalten Sie gerne im Bauamt der Gemeinde Feistritztal
Daniela Gether-Rauch
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr