Feuerungsanlagen

Bei der Bewilligung von Feuerungsanlagen wird unterschieden ob es sich um den Tausch einer bereits bewilligten Feuerungsanlage handelt, ob bauliche Veränderungen vorgenommen wurden und ob die Heizleistung unter oder über 8 kW liegt. 
Unabhängig vom Bauverfahren muss für jede Feuerungsanlage der

Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen 
im Sinne des Stmk Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021

vorliegen.

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Meldepflichtig nach § 21 Stmk BauG:

  • Feuerungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 8,0 kW
  • Austausch von bestehenden (und baurechtlich genehmigten) Feuerungsanlagen wenn damit keine baulichen Änderungen verbunden sind 

Baubewilligungspflichtig nach § 20 Stmk BauG

  • Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbunden baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen

Erforderliche Unterlagen für die Bewilligung einer Feuerungsanlage nach § 20 Stmk BauG:

  • Schriftlicher Antrag (kann auch in der Gemeinde erstellt werden) 
  • Abgasanlagen-Abnahmebefund erstellt vom Rauchfangkehrermeister
  • Plan und technische Beschreibung
  • Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn
    des Stmk Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021
  • Bestätigung des Verfassers (Installateur) der Unterlagen, dass diese allen baurechtl. Anforderungen entsprechen 
Formular Meldepflichtiges Vorhaben

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Ansuchen um Baubewilligung nach § 20

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Weitere Informationen erhalten Sie gerne im Bauamt der Gemeinde Feistritztal 
Daniela Gether-Rauch
03113 / 8866 
MO,DI,DO,FR: 08.00-12.00 Uhr
DO: 13.00-18.00 Uhr 

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