Die Waisenpension ist eine Leistung, die den hinterbliebenen Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteiles eine soziale Absicherung garantiert.
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der Versicherten/des Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu haben.
Jener Versicherungsträger, bei dem die Versicherte/der Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war
Die Waisenpension muss beantragt werden.
Ein Anspruch auf eine Waisenpension besteht grundsätzlich ab dem Tod der Versicherten/des Versicherten bis zum 18. Geburtstag des Kindes.
Ab dem Alter von 18 Jahren gebührt die Waisenpension unter folgenden Voraussetzungen:
Formular "Waisenpension (bis 18) - Antrag" bzw. "Waisenpension (ab 18) - Antrag"
Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60-prozentige Witwerpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich anfällt.
Die Waisenpension beträgt einen bestimmten Prozentsatz der Witwerpension. Bei Tod
Von der Waisenpension wird trotz Krankenversicherungsschutz kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.
Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein, jeweils am 1. des Folgemonats. Im April und Oktober wird die Pension in doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung) angewiesen.
Das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B. ASVG, GSVG, BSVG).
Quelle: HELP.gv.at