Für bestimmte Aufenthaltstitel kann die Abgabe einer Haftungserklärung zulässig oder sogar verpflichtend sein.
Durch die Haftungserklärung erklärt eine Person oder Organisation, dass sie für die Person, die die Erteilung des Aufenthaltstitels beantragt,
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" muss die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, für ihre Angehörigen/seine Angehörigen eine Haftungserklärung abgeben. Gleiches gilt für die "Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender" (hier muss die Haftungserklärung von der Organisation, bei der der Sozialdienst erbracht wird, abgegeben werden).
Bei der Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung für die Zwecke "Schüler" oder "Studierender" sowie einer "Niederlassungsbewilligung – Künstler" ist die Abgabe einer Haftungserklärung zulässig.
Die Haftungserklärung muss von einer österreichischen Notarin/einem österreichischen Notar oder einem österreichischen Gericht beglaubigt werden und sie muss (ausgenommen für "Niederlassungsbewilligung – Forscher") mindestens fünf Jahre gültig sein.
Für eine "Niederlassungsbewilligung – Forscher" muss eine Haftungserklärung seitens der jeweiligen Forschungseinrichtung abgegeben werden. Bei dieser Haftungserklärung handelt es sich jedoch um eine besondere Haftungserklärung, die auf die Aufenthalts- und Rückführungskosten beschränkt ist. Die Haftung endet sechs Monate nach Auslaufen der Aufnahmevereinbarung, es sei denn, sie wurde erschlichen.
Zum Zeitpunkt der Erklärung muss ein Nachweis der Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten vorliegen. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine nicht tragfähige Haftungserklärung abgibt.
Es ist nur eine Haftungserklärung zulässig. In dieser sind jedoch mehrere Verpflichtete zulässig, wobei in den Fällen der verpflichtenden Haftungserklärung jedenfalls die Person, die die Familie zusammenführt bzw. die jeweilige Organisation/Forschungseinrichtung als Verpflichtete aufscheinen muss. Jede Verpflichtete/jeder Verpflichteter haftet für sich, und zwar für den vollen Haftungsbetrag.
Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (BMI)
Quelle: HELP.gv.at