Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel nur erteilen, wenn die Fremde/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2018:
Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 288,87 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2018) überschreiten, zur Verfügung stehen.
Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Während des Aufenthalts in Österreich muss die Fremde/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.
Die Fremde/der Fremde muss Anspruch auf eine Unterkunft haben (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.
Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.
Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.
Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.
Aufenthaltstitel dürfen einer Fremden/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.
Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (BMI)
Quelle: HELP.gv.at